09.02.2021
++++Corona-Virus++++
Möglichkeit zu Unterstützungsleistungen für Mitarbeitende weiterhin gesichert
Update für unsere Mitarbeiter*innen
Die Corona-Krise stellt für viele von uns nach wie vor eine Herausforderung dar. Am 07.01.2021 gibt das Ministerium für Schule und Bildung des Landes NRW in einer Schulmail bekannt, dass ab dem 11. Januar 2021 grundsätzlich für alle Jahrgangsstufen Distanzunterricht erteilt wird. Die am 21.01.2021 verkündete SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales verlangt Arbeitgebern ab, spätestens zum 26. Januar 2021 zusätzliche, bis zum 15.03.2021 befristete, Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes als Beiträge zum Gesundheitsschutz in den Arbeitsalltag zu integrieren.
Die durch die Schul- und KiTa-Schließungen bedingten Unterrichtsausfälle sowie die Verordnung von Distanzunterricht, ziehen bei unseren Mitarbeitern im Bereich der Integrationshilfe (IGH) weitere Veränderungen mit sich. Das verlangt uns als Arbeitgeber ebenso viel ab wie unseren Mitarbeitern.
In Telefonabfragen haben wir uns nach dem Unterstützungsbedarf der Familien durch unsere IGH während der Zeit des Distanzunterrichtes bis zum 12. Februar im häuslichen Umfeld erkundigt. Einige der zu betreuenden Kinder benötigen die Unterstützung durch ihren IGH auch während des Distanzunterrichtes zu Hause (Homeschooling) oder als Begleitung zur Notbetreuung in der Schule. Diese Familien wären ohne unsere IGH in diesen Zeiten der Doppelbelastung, zusätzlich zu ihrem ohnehin turbulenten Familienalltag, gänzlich auf sich alleine gestellt. Bei anderen Familien wiederum besteht während der Zeit des Distanzunterrichtes kein Unterstützungsbedarf.
Um eventuelle Arbeits- und Einkommensausfälle abzufedern, ist von uns allen ein hohes Maß an Flexibilität gefragt. Integrationshelfer*innen, die ihr regulär zu betreuendes Kind nicht oder nur in gekürztem Umfang begleiten können, versuchen wir, anderweitig einzusetzen. Dennoch kommt es während der Zeit des Distanzunterrichtes in einigen Fällen leider zu Arbeitskürzungen oder -ausfällen. In diesen Fällen ist es für einen Arbeitsentgelt- oder Kurzarbeitergeldanspruch unerlässlich, dass Sie uns unverzüglich, vorab telefonisch, und anschließend Mittels dem Vordruck 814 „Coronabedingter Unterrichtsausfall“ schriftlich, informieren. Zudem müssen Sie sich ausdrücklich bereiterklären, jede Zumutbare Beschäftigung, die wir Ihnen alternativ zuweisen, anzunehmen, sofern dem kein wichtiger Grund entgegen steht.
Um Sie in dieser Zeit auch finanziell zu unterstützen und gänzlichen Lohnausfällen vorzubeugen, haben wir seitens der Geschäftsleitung bereits Ende 2020 einen Folgeantrag auf Kurzarbeitergeld (KuG) bei der Bundesagentur für Arbeit eingereicht, welcher für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.07.2021 bewilligt wurde. Demnach kann im Falle von Arbeitsausfällen und unter Vorliegen bestimmter Anspruchsvoraussetzungen eine Lohnfortzahlung für unsere Mitarbeiter*innen in Höhe von 60 Prozent des eigentlichen Netto-Entgeltes, bzw. 67 Prozent des Netto-Entgeltes bei Beschäftigten mit mindestens einem Kind, gewährleistet werden.
Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen entnehmen Sie bitte der Seite der Bundesagentur für Arbeit:
Kurzarbeitergeld (Quelle: Bundesagentur für Arbeit)
Bei Fragen steht Ihnen auch unser Personalbüro gerne zur Verfügung.
Bleiben Sie gesund
und vergessen Sie nicht …
Ihre Geschäftsleitung von Pro-VIVA