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Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Seit dem Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetztes II (SGB XI) am 01.01.2017, sind zu Gunsten pflegebedürftiger Menschen eine Vielzahl von Verbesserungen eingeführt worden.
Insbesondere die Entlastungsleistungen (§ 45b SGB XI), die zusätzlich zum Pflegegeld gezahlt werden können, bietet vielen Menschen die Möglichkeit, ihre Situation spürbar zu verbessern.

Wer kann diese Leistungen in Anspruch nehmen?
Jeder Pflegebedürftige mit einem der Pflegegrade 1 - 5.
Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag entsteht, sobald ein Pflegebedarf in der häuslichen Pflege festgestellt wird (§ 45 Absatz 1 Satz 1 SGB XI), ohne dass es einer vorherigen Antragstellung bedarf.

Wie hoch ist der monatliche Anspruch?
Der Anspruch beträgt 125 € monatlich unabhängig vom festgestellten Pflegegrad.

Welche Leistungen kann ich in Anspruch nehmen?
Die Entlastungsleistungen können genutzt werden für Leistungen der Tagespflege, der Kurzzeitpflege sowie für Betreuungsangebote, Entlastung von pflegenden Angehörigen und für Angebote zur Entlastung im Alltag oder einfach nur für eine Begleitung zum Kaffee trinken.

                                                                    

Bei der Verwendung der Leistung ist zu beachten, dass
a) Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 2 – 5 die Entlastungsleitungen nicht für Leistungen der Selbstversorgung nutzen können. Unter Selbstversorgung versteht man z.B. Leistungen der Körperpflege.
b) Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 sämtliche Pflegeleistungen in Anspruch nehmen.

Wer kann die Leistungen abrechnen?
Die Entlastungsleistungen können nur Pflegedienste oder Personen abrechnen, die für dieses Verfahren zugelassen sind.
Achtung! Für Leistungen von Privatpersonen (Angehörige, Nachbarn etc.) können diese Leistungen nicht eingesetzt werden. Eine Auszahlung der Leistungen an den Pflegebedürftigen kann nicht erfolgen.

Wann verfällt der Leistungsanspruch? 
Die Entlastungsleistung nach § 45b Abs. 1 Satz 1 kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Also beachten Sie, per 01. Juli eines jeden Jahres ist der Anspruch aus dem Vorjahr verfallen.


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