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Integrationshilfen

Integrationshilfen
Unser Angebot ambulanter Eingliederungshilfen beschränkt sich nicht nur auf Integrationshilfen in Form von Schul- und  Kindergartenbegleitungen.
Mit dem Projekt „Familie in Schule“ (kurz: FiSch) bieten wir ein präventives Programm, das die Familie in den Prozess der schulischen Eingliederung einbezieht.
Sämtliche Leistungen werden inklusiv angeboten und können in Form einer Einzel-, Tandem-,  oder Poolbetreuung durchgeführt werden.

Sind Sie an Einzelheiten zu unserm Angebot interessiert? Haben Sie zu unserem Angebot Fragen? 

Dann wenden Sie sich an unsere pägadogische Leitung,
Frau Mirjam Schorzmann, Tel. 0203 92879030 oder per E-Mail: m.schorzmann@pro-viva-gmbh.de

 

Integrationshilfen in Schulen und Kindergärten

Kinder und Jugendliche mit geistiger, körperlicher und/oder seelischer Behinderung haben Anspruch auf Kostenübernahme für eine schulische Integrationshilfe, wenn ihnen ohne diese Hilfe der Schulbesuch und damit die Erlangung einer angemessenen Schulbildung nicht möglich wäre.
Kostenträger ist je nach der Art der Behinderung in der Regel das Jugend- oder Sozialamt.

Der Umfang der von der Pro-Viva GmbH erbrachten schulischen Integrationshilfe, im Gesetz als Eingliederungshilfe, im sprachlichen Umgang auch als Schulbegleitung, Inklusionshilfe o.ä. bezeichnet, wird schülerbedarfsbezogen erbracht. Der Umfang der Hilfe ist abhängig von der Art und Schwere der jeweiligen Behinderung, dem Förderbedarf sowie der Art und des Umfangs der Betreuung. Die schulische Integrationshilfe kann als Einzel- oder Mehrfachbetreuung erbracht werden.
Die von uns eingesetzten Integrationshelfer/innen werden unter Beachtung der Wünsche des Kindes, der Eltern und den Vorgaben der Behörde, die den Einsatz der Integrationshilfe bewilligt, ausgewählt. Auch die Qualifikation der einzusetzenden Integrationshilfe wird durch den Kostenträger festgelegt.
Wir beraten die Eltern bzw. den Sorgeberechtigten in Fragen der Antragstellung und möglichen Zuständigkeiten.
Wir unterstützen Sie bei der Antragstellung und bereiten auf Wunsch gemeinsam mit Ihnen einen vollständigen und sachgerechten Antrag vor.

Weitere Hinweise zum Antragsverfahren und zur Integrationshilfe finden Sie im Bereich „häufig gestellte Fragen" (FAQ -Familienhilfe).

Hier noch ein kleiner Überblick über die Zuständigkeiten des Jugend- bzw.Sozialamtes:

a) Die Eingliederungshilfe wird differenziert betrachtet und fällt in die Zuständigkeit des
Sozialamtes (§§ 53, 54 ff.SGB XII) für Kinder und Jugendliche mit einer geistigen und körperlichen Behinderung, zum Beispiel:

  • Down-Syndrom,
  • Austimus-Spektrum-Störungen und einer geistigen Behinderung,
  • mit einem IQ unter 70 (GG),
  • mit Epilepsie,
  • Muskelerkrankungen,
  • Hirnschädigungen,
  • generell körperlichen Einschränkungen.

b) Das Jugendamt ist zuständig für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung (§ 35a SGB VIII), zum Beispiel:

  • Kinder mit einer Autismus-Spektrum-Störung, aber einem durchschnittlichen IQ,
  • bei massiven Auffälligkeiten im sozialen und emotionalen Bereich, die auf seelische Störungen wie z.B. Traumata zurückzuführen sind.

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