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FAQ 100
Wie lange darf sich die Pflegekasse Zeit für die Entscheidung über meinen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung lassen?

FAQ 101
Muss ich mit meinem Pflegedienst einen schriftlichen Pflegevertrag abschliessen?

 

 

 
FAQ 100 - Wie lange darf sich die Pflegekasse Zeit für die Entscheidung über meinen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung lassen?

Nach § 18 Abs. 3 SGB XI ist die Pflegekasse dazu verpflichtet, einem Antragsteller ihre Entscheidung 25 Arbeitstage nach dem Eingang des Antrags auf Leistungen aus der Pflegeversicherung schriftlich mitzuteilen. Diese Regelung war für die Zeit vom 01.11.2016 bis zum 31.12.2017 ausgesetzt, gilt nun wieder verbindlich seit dem 01.01.2018.
Nach § 18 Abs. 3b SGB XI muss die Pflegeversicherung für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung eine „Strafzahlung“ in Höhe von 70,— Euro an den Antragsteller zahlen.
Ausnahmen gelten für Wiederholungs – und Widerspruchsgutachten. Ferner nicht in den Fällen, in denen die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu verantworten hat, z. B., wenn der Antragsteller einen vereinbarten Termin absagt oder nicht einhält. 

 

 

 
FAQ 101 -  Muss ich mit meinem Pflegedienst einen schriftlichen Pflegevertrag abschliessen?

Auf diese Frage gibt es eine eindeutige Antwort. Sie lautet: „Nein“!
Nach § 120 Abs.1 SGB XI ist jeder Pflegedienst verpflichtet, mit dem Pflegebedürftigen einen Pflegevertrag abzuschliessen, der wenigstens Art, Inhalt und Umfang der vereinbarten Leistungen beinhaltet. Diese Regelung gilt auch für die Verhinderungspflege und Entlastungsleistungen.
Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung vor allem den Verbraucherschutz im Auge gehabt. Der angenehme „Nebeneffekt“, der sich aus einem schriftlichen Pflegevertrag ergibt ist, die Eindeutigkeit getroffener schriftlicher Vereinbarungen trägt dazu bei, Missverständnisse zu vermeiden.
Die Pflegekasse ist berechtigt von dem Pflegedienst eine Kopie eines Pflegevertrages anzufordern.
Allerdings ist der Pflegebedürftige nicht zum Abschluss eines Pflegevertrages verpflichtet.
Weil der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) prüft, ob der Pflegedienst mit den Pflegebedürftigen Verträge abgeschlossen hat, müssen Pflegedienste möglichst eindeutig dokumentieren, dass ein Pflegevertrag angeboten, ein Vertragsabschlusses aber abgelehnt wurde.
Übrigens: Auch ohne eine schriftliche Vereinbarung kommt ein Pflegevertrag zu Stande, wenn der Pflegedienst die Pflegeleistungen erbringt und der Pflegebedürftige diese Leistungen annimmt.

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