20.04.2021
++++ Testangebot für die Mitarbeiter*innen der Pro Viva GmbH ++++
Das Bundeskabinett hat am 15.04.2021 eine Verordnung verabschiedet, die Firmen verpflichten soll, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern künftig Angebote zu machen, sich auf das Corona-Virus testen zu lassen.
Diese Verordnung tritt am 20.04.2021 - mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger - in Kraft..
Bereits in der Vergangenheit haben wir unseren Mitarbeiter*Innen ein Testangebot für insgesamt 3 Tests pro Woche unterbreitet, so dass wir auf die neue Verordnung gut vorbereitet sind.
Im Grunde verändert sich für unsere Mitarbeiter durch die angekündigte Verordnung nichts. Das bedeutet, dass sich jeder Mitarbeiter der Pro-Viva GmbH durch uns kostenlos testen lassen kann.
Was heißt das nun für unsere Mitarbeiter*innen? Hier finden Sie Antworten auf wichtige Fragen:
1. Was müssen unsere Mitarbeiter*innen beachten, wenn sie sich testen lassen möchten?
Jede/r Mitarbeiter*In kann pro Woche bis zu 3 Tests erhalten. Über das Ergebnis des jeweiligen Tests erhalten sie eine schriftliche Bescheinigung, aus der sich das Datum und Ergebnis des Tests ergeben.
2. Wo werden die von Pro-Viva angebotenen Tests durchgeführt?
Die Tests werden in unserer Hauptverwaltung in Oberhausen, Im Lipperfeld 17, von ausgebildeten Fachkräften durchgeführt.
3. Wird ein Termin für die Testung benötigt?
Jeder Test kann nur nach vorheriger telefonischer Terminabsprache durchgeführt werden.
4. Wie erhalte ich einen Termin?
Wir stehen für Ihre Terminanfragen montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch zur Verfügung.
Zuständige Sachbearbeiterin ist Frau Grootz, die Sie unter der Telefonnummer 0208 69837590 erreichen.
5. Kann der Corona Test auch woanders durchgeführt werden?
Grundsätzlich besteht mindestens einmal je Woche ein Anspruch auf eine Testung. Diese kann auch in einem der zahlreichen Testzentren, die von den Kommunen eingerichtet wurden, durchgeführt werden.
Die Anschriften dieser Testzentren sind im Internet zu finden.
Verwenden Sie hierzu den folgenden, für Ihren Wohnort erforderlichen Link.
Stadt Duisburg
Tests Duisburg
Stadt Essen
Tests Essen
Stadt Mülheim
Tests Mülheim an der Ruhr
Stadt Oberhausen
Tests Oberhausen
Sollten Sie keinen Internetzugang haben oder Ihr Wohnort hier nicht gelistet sein, wenden Sie sich bitte an Frau Grootz, 0208 69837590, die Ihnen eine Testeinrichtung in Ihrer Nähe heraussucht.
6. Besteht für unsere Mitarbeiter*innen eine "Testpflicht"?
Die Pflicht bezieht sich hier nur auf die Arbeitgeber. Es geht um ein "verpflichtendes Testangebot" für Beschäftigte.
Das heißt, unabhängig von Betriebsgröße oder Firmenstandort müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten künftig mindestens einmal pro Woche einen Schnell- oder Selbsttests anbieten, wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erläutert.
Wie bereits unter Ziffer 1.) ausgeführt bieten wir mehr Tests, als nach der Verordnung vorgeschrieben, an.
Die Testpflicht besteht allerdings nicht für Beschäftigte, die ohnehin ausschließlich im Homeoffice arbeiten.
7. Wie müssen sich Mitarbeiter*Innen verhalten, wenn die Schule oder die Kita eine Testbescheinigung verlangt?
Grundsätzlich hat die Schul- oder Kindergartenleitung das Hausrecht. Das bedeutet, dass die Schulen oder Kitas unseren Mitarbeitern den Zutritt ohne Testnachweis verweigern können. Testbescheinigungen werden in der Regel von der Stelle ausgestellt, die den Test durchgeführt hat.
8. Müssen sich unsere Mitarbeiter*Innen regelmäßig testen lassen?
Wie bereits ausgeführt, besteht von unserer Seite keine Testpflicht für unsere Mitarbeiter*innen. Allerdings sind die Ausführungen zu Ziffer 6. zu beachten.
9. Besteht ein Lohnanspruch, wenn ich mich nicht testen lassen möchte und deshalb die Schule/Kita nicht betreten darf?
Wir vertreten die Auffassung, mit der wir nicht allein stehen, dass kein Lohnanspruch besteht, wenn Mitarbeiter*Innen sich nicht testen lassen und deshalb eine Betretungsverbot von der Schule/Kita
ausgesprochen wird. Dabei haben wir gegeneinander abgewogen, dass der Corona-Test einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellt, aber anderseits die Konsequenzen einer nicht erkannten Infektion schwerer wiegen. Das bedeutet im Ergebnis, dass die Durchführung von von einem oder mehreren Tests verhältnismäßig ist.
10. Wer zahlt den Test?
Die Kosten für die angebotenen Tests werden von uns als Arbeitgeber übernommen.
Es besteht für die Mitarbeiter*innen kein Wahlrecht, welche Art Test durchgeführt wird.
11. Zählt das Testen zur Arbeitszeit?
Wir sind lediglich verpflichtet, eine Testmöglichkeit anzubieten, die hierfür aufzuwendende Zeit gilt nicht als Arbeitszeit.
Sofern wir als ihr Arbeitgeber darauf bestehen, dass Sie einen Test durchführen lassen kann allerdings ein Entgeltanspruch bestehen.
12. Was passiert, wenn der Test positiv ausfällt?
Wie nach einem positiven Schnell- oder Selbsttest verfahren wird, entscheidet in der Regel das zuständige Gesundheitsamt.
In Nordrhein-Westfalen besteht eine Verpflichtung, nach einem positiven Schnell- oder Selbsttest unverzüglich eine Nachkontrolle durch eine PCR-Testung durchzuführen.
Bis zum Ergebnis des PCR-Tests besteht dann eine Quarantäneverpflichtung, die bei positivem Ergebnis andauert.
Solange noch keine Entscheidung der Behörde vorliegt, werden wir positiv getestete Mitarbeiter*Innen von der Arbeit freistellen. Wir sehen ein solches Vorgehen im Rahmen unserer Fürsorgepflicht gegenüber den übrigen Mitarbeitern als zwingend erforderlich an.
gez. H. Ollesch