27.04.2021
++++ Bereitstellung von FFP 2 Masken ++++
1. Rechtliche Beurteilung zur Abgabepflicht von Schutzausstattung für IGH
In der Vergangenheit hat es zwischen den Schulen und uns, der Pro-Viva GmbH, unterschiedliche Auffassungen über die Zuständigkeit für die Bereitstellung von FFP 2 Masken für Integrationshelfer*innen (IGH) gegeben.
Dabei haben einige Schulen die Auffassung vertreten, die FFP 2 Masken müssen durch den Arbeitgeber der IGH, also durch uns bereitgestellt werden.
Wir haben unsererseits die Auffassung vertreten, die Masken seien durch die Schulen zu stellen.
Unsere Auffassung basierte auf den Ausführungen des Ministeriums für Schule und Bildung in der Schulmail vom 11.02.2021 in der es heißt:
„Schutzpaket und zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten in den Schulen
Schutzmasken:
Schon im vergangenen Jahr haben alle Schulen erste Lieferungen von Schutzmasken bekommen. Inzwischen werden nur noch Masken nach dem FFP-2 bzw. N/KN95 Standard durch die Schulträger ausgeliefert.
Ab dem 15. Februar 2021 stehen solche Schutzmasken für alle Lehrkräfte und sonstiges schulisches Personal – auch das Personal in der Betreuung – in den Schulen zur Verfügung, insgesamt zwei Masken pro Person und Präsenztag. Für Förderschulen und Schulen des Gemeinsamen Lernens steht zusätzliche Schutzausstattung bereit.
Eine medizinisch begründete und ärztlich attestierte Befreiung von der Maskenpflicht ist nach wie vor möglich.
Nach jetzigem Sachstand wird die Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) in ihrer ab dem 15. Februar 2021 geltenden Fassung erweiterte Regelungen zum Maskentragen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände vorsehen“.
Den Text „sonstiges schulisches Personal – auch das Personal in der Betreuung – in den Schulen…“ -
haben wir so interpretiert, dass die an den Schulen tätigen IGH von dem Schutzpaket erfasst werden und einen Anspruch auf Schutzmasken gegenüber den Schulen haben.
Zur weiteren Klärung haben wir uns am 19.03.2021 an das Ministerium für Schule und Bildung in NRW gewandt. Das Ministerium teilte uns am 23.03.2021 mit, den Trägern der Eingliederungshilfe (u.a. Kommunen, LVR, u.s.w.) seien Landesmittel zur Weitergabe an die Leistungserbringer (also uns), bereit gestellt worden. Die Leistungserbringer können entsprechende Anträge auf Gewährung von Leistungen zur Bereitstellung von Masken bei den Leistungsträgern stellen.
Damit ist die Ansicht der Schulen, dass die Ausgabe von FFP-2-Masken durch den Arbeitgeber (Leistungserbringer) zu erfolgen hat, zutreffend.
Jede*r Mitarbeiter*in ist angehalten, seinen Bedarf an FFP-2-Masken bei seinem Dienstvorgesetzten anzumelden. Die Masken sind jeweils an dem Standort, dem der Mitarbeiter zugeordnet ist, abzuholen.
Für die Integrationshilfe gilt ferner, das der Anspruch auf die Masken nicht für Tage besteht, an denen kein Präsenzunterricht oder Homeschooling stattfindet. Das gilt insbesondere für Zeiten der Kurzarbeit.
gez. H. Ollesch